Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, im Rahmen der Strafuntersuchung habe der anfängliche Tatverdacht, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen Vergewaltigung strafbar gemacht, nicht erhärtet werden können. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten gingen bezüglich des Vollzugs des Geschlechtsaktes diametral auseinander, wobei zu erwähnen sei, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen konstant geblieben sei, während bei der Beschwerdeführerin Widersprüche zum Tathergang sowie der Anzahl des Geschlechtsverkehrs (zunächst solle es einmalig gewesen sein, dann sollten es plötzlich zwei Versuche gewesen sein) in den beiden Einvernahmen aufgetaucht