Die Gutachter hielten fest, die Verletzungen könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein und könnten mit dem geltend gemachten Zeitpunkt vereinbart werden. Ein gegen den Willen einer Frau vollzogener Geschlechtsverkehr müsse nicht zwingend Verletzungen hinterlassen und der negative Nachweis von Spermien im nativen Scheidenabstrich unter dem Mikroskop schliesse einen Samenerguss in der Scheide nicht aus. 5. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, im Rahmen der Strafuntersuchung habe der anfängliche Tatverdacht, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen Vergewaltigung strafbar gemacht, nicht erhärtet werden können.