Sie hätten ja schreien oder weggehen können. Er hätte ja auch etwas mitbekommen. Der Wohnungsschlüssel sei innen gesteckt. An den Zimmertüren habe es keine Schlüssel. Der Beschuldigte habe ihm am Morgen gesagt, dass er mit der blonden Frau Sex gehabt habe und sie dies auch gewollt habe. Sie hätten schon im Auto gekuschelt und sich gegenseitig abgeschleckt. In den weiteren Einvernahmen mit D.___ vom 8. und 16. Dezember 2015 ging es in erster Linie darum, wer damals von […] nach […] gefahren war. D.___ machte – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, der Beschwerdeführerin und von C.___ – geltend, er sei nicht gefahren. Man dürfe nicht auf die betrunkenen Frauen abstellen.