Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016). 4.1.1 Die Beschwerdeführerin gab in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2015 zu Protokoll, es gehe ihr momentan nicht so gut, es sei ihr ein bisschen schlecht, dies aber nicht vom Alkohol, sie habe nicht so viel Alkohol gehabt, ihre Kollegin habe mehr getrunken als sie. C.___ und sie seien letzte Nacht um ca. 1:00 Uhr in den […] in […] gegangen. Sie habe etwa 1 bis 1 ½ Gläser eines Drinks gehabt, C.___ insgesamt 5 Drinks und dann noch zwei Shots.