2. Der Teileinstellung wegen Vergewaltigung liegt nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie den anderen Delikten, bezüglich denen die Strafuntersuchung weitergeführt wird. Es ist nicht von einer einzigen Tat im prozessualen Sinn auszugehen, weshalb die Teileinstellungsverfügung unter diesem (formellen) Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.