II. 1. C.___ hat gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 23. November 2017 keine Beschwerde erhoben. Die Teil-Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung gegenüber ihr ist daher rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf ihre Aussagen wird nur eingegangen, soweit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren erforderlich ist. 2. Der Teileinstellung wegen Vergewaltigung liegt nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie den anderen Delikten, bezüglich denen die Strafuntersuchung weitergeführt wird.