wegen mehrfacher Vergewaltigung ein (gemäss Ziff. 7 der Verfügung wird das Verfahren bezüglich der übrigen Delikte nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt). 2. Gegen die Ziff. 1, 2, 3 und 6 dieser Verfügung liess A.___ am 18. Dezember 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.