{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-206_2018-03-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137011&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9174e9b30e05daf34814fef046d1a88b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:32:59", "Checksum": "f734c020cff8849628316ea9db05aec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nBei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bleibt der definitive Entscheid über die Kostentragung vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche je nach Verfahrensausgang und weiteren Umständen entweder von der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft getragen werden müssen. Die Frage der Rückzahlungspflicht richtet sich ausschliesslich nach Art. 138 Abs. 1 Satzteil 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO. Wären die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft aufzuerlegen und liegen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege vor, wird die Bezahlung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO ganz oder teilweise erlassen. Dieser Erlass ist aber nicht endgültig, da bei ausreichender Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Begünstigten eine Nachzahlungspflicht entsteht: Art. 135 Abs. 4 StPO ist diesbezüglich analog anzuwenden (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 138 N 2, 4).\nGemäss BGE 143 IV 154 (bezüglich der Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege) ist es nicht zulässig, vom Opfer im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Wer bedürftig sei und eine unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität durch eine Straftat dartue, habe Anspruch darauf, seine Vorwürfe im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abklären zu lassen, ohne dabei das Risiko einzugehen, im Falle eines Freispruchs die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückerstatten zu müssen. Art. 30 Abs. 3 OHG komme daher auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden könne.\nAnders verhalte es sich aber im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen sei, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt worden und schliesslich in Rechtskraft erwachsen sei. In solchen Fällen müsse es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhoben habe, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschienen sei (was Voraussetzung dafür sei, dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne). Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor.\nDas Bundesgericht äussert sich in diesem Entscheid nur zur Rückerstattungspflicht der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung und bezüglich Rechtsmittelverfahren nur zum Berufungsverfahren, nicht aber zum Beschwerdeverfahren. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich aber ebenfalls um ein Rechtsmittelverfahren, weshalb es sich rechtfertigt, diese Rechtsprechung auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Auch bezüglich einer Rückzahlung der Verfahrenskosten für den Fall einer verbesserten wirtschaftlichen Situation rechtfertigt es sich, eine solche Rückzahlungspflicht analog anzuordnen (in BGE 143 IV 154 resp. der nicht publizierten Erwägung 2 des Entscheides 6B_370/2016 musste das Bundesgericht zu dieser Frage nicht Stellung nehmen).\nDie Kosten des Verfahrens, welche auf CHF 800.00 festzusetzen sind, werden der Beschwerdeführerin somit infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur vorerst erlassen. Bei ausreichender Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation besteht eine Nachzahlungspflicht.\nDie unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […], macht einen Aufwand von 9.68 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'952.70 (inkl. Auslagen von CHF 66.30 und der Mehrwertsteuer von 8 resp. 7,7 %), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 731.55 (Differenz zum vollen Honorar, d.h. zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00, da der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, folglich 8,51 Stunden zu CHF 70.00 plus MwSt. von 8 % und 1,17 Stunden zu CHF 70.00 plus MwSt. von 7,7, %)."}