{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-206_2018-03-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137011&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9174e9b30e05daf34814fef046d1a88b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:32:59", "Checksum": "f734c020cff8849628316ea9db05aec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nIn einer weiterführenden Strafuntersuchung resp. einem Gerichtsverfahren müsste dem Beschuldigten aber nachgewiesen werden können, dass er die Beschwerdeführerin damals unter Gewaltanwendung – wenn dazu auch keine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität erforderlich sind – zum Geschlechtsverkehr genötigt hat und dies (eventual-)vorsätzlich. Dieser Nachweis dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen sein. So liegen keine objektiven Beweismittel vor, die der Wahrheitsfindung dienlich wären. Dies gilt auch für das Gutachten des IRM Bern, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin Hautrötungen und Hautveränderungen am Unterarm, Ellbogen und am Knie hatten festgestellt werden können. Diese Verletzungen könnten zwar gemäss Gutachter im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, dass sie aber während des Geschlechtsverkehrs in der vorangegangenen Nacht entstanden sind resp. auf eine «Gewaltanwendung» seitens des Beschuldigten zurückzuführen wären, ist damit nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich damit beweisen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhafter wäre, als diejenige des Beschuldigten. Solche Verletzungen können irgendeinen Ursprung haben. Die Beschwerdeführerin hatte in der ersten Einvernahme denn auch ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken oder so. Es habe sie einfach geekelt, weil er nicht so gut aussehe und v.a. wegen der Krankheiten, die sie nun von ihm haben könnte.\nInsbesondere aber sprechen die Begleitumstände der «Tat» eher für die Version des Beschuldigten, jedenfalls in einem Ausmass, dass eine Verurteilung deswegen deutlich weniger wahrscheinlich erscheint als ein Freispruch. Selbstverständlich kann es so gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin aus Scham, Schock, Überforderung, Angst oder Hilflosigkeit nicht so reagiert hat, wie man dies allenfalls hätte erwarten können. Erstaunlich ist aber doch, dass sie sich mit ihrer Kollegin nicht am Bahnhof […] absetzen liess und dort auf den ersten Zug wartete, sondern stattdessen mit zwei fremden Männern in eine Wohnung ging, obwohl einer von ihnen (der Beschuldigte) gemäss eigenen Angaben gegenüber ihr aufdringlich gewesen war und bereits im Auto Annäherungsversuche gegen ihren Willen unternommen hatte (Arm um sie gelegt, zu Küssen versucht). Die Betrunkenheit von C.___ erklärt dieses Verhalten nicht ausreichend, kann um diese Jahreszeit zweifelsohne auch mit einer betrunkenen Frau für eine kurze Zeit am Bahnhof gewartet werden. Zudem war C.___ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht derart betrunken, dass sie erbrechen musste oder nicht mehr hatte gehen können. Ferner dürfte um die fragliche Zeit (die Beschwerdeführerin und ihre Mitfahrer hatten den Club in […] laut ihren Angaben um ca. 4.30 Uhr verlassen) bald ein Zug von […] nach […] gefahren sein.\nIm Weiteren ist doch schwer verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung nicht auf eine andere Weise gegen die Annäherungsversuche resp. die geltend gemachte Vergewaltigung durch den Beschuldigten zur Wehr setzte. Auch wenn es ihr peinlich gewesen sein sollte und C.___ tief schlief, wäre es doch naheliegend, den Beschuldigten resoluter aus dem Zimmer zu weisen, zu schreien oder das Zimmer zu verlassen. Das ihr gewährte Gastrecht stellt jedenfalls keine überzeugende Erklärung für den Verbleib im Zimmer dar oder dafür, dass sie den Beschuldigten nicht aus dem Zimmer gewiesen hatte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Türe zu Beginn noch geöffnet und nachher nur zugemacht, nicht aber verschlossen war. Nicht einleuchtend ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin – nach einer geltend gemachten Vergewaltigung – am Morgen noch in der Wohnung verblieb, statt C.___ sofort zu wecken und die Örtlichkeit zu verlassen. Auch wenn C.___ tief schlief, wie die Beschwerdeführerin ausführt, müsste es doch möglich gewesen sein, sie zum Aufwachen zu bringen, um die Wohnung mit ihr so schnell als möglich verlassen zu können. Schliesslich mutet es seltsam an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Vergewaltigung in der Lage gewesen sein soll, mit ihrer Kollegin darüber zu lachen, dass der Beschuldigte nur zwei Minuten «gekonnt» habe.\nZusammenfassend wäre im Hauptverfahren somit mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung nicht rechtfertigt. Den Tatbestand der Schändung hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geprüft, ist doch aufgrund der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht von einer Widerstandsunfähigkeit auszugehen. Bezüglich des Schlafs hat sie in der ersten Einvernahme nicht ausgesagt, sie habe geschlafen, als er den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, bezüglich Gewaltanwendung hat sie wie erwähnt in der ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken oder so, und stark betrunken konnte sie nicht gewesen sein, nachdem sie ausgesagt hat, im Club nur 1 bis 1 ½ Gläser eines Drinks gehabt zu haben.\nAus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n11.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt."}