{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-206_2018-03-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137011&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9174e9b30e05daf34814fef046d1a88b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:32:59", "Checksum": "f734c020cff8849628316ea9db05aec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n8. Der Beschuldigte liess am 7. Februar 2018 ausführen, für eine Einstellung müsse kein Fall klarer Straflosigkeit vorliegen. Es lägen nicht genügend Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, das Verfahren weiterzuführen. Im Falle einer Vergewaltigung wäre eine Peinlichkeit gegenüber der Kollegin wohl das kleinste Übel gewesen und die Beschwerdeführerin hätte sich umgehend bemerkbar gemacht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien auch nicht stimmig, wenn sie behaupte, wieder eingeschlafen zu sein. Sie habe auch keine Anstalten gemacht, die Wohnung zu verlassen. Schliesslich lasse kein Vergewaltigungsopfer seine Kollegin mit seinem Peiniger allein in einem Zimmer. Das Motiv der Beschwerdeführerin sei deutlich: nachdem sie von ihrer Kollegin habe erfahren müssen, dass der Beschuldigte frühmorgens mit beiden Mädchen Geschlechtsverkehr vollzogen habe, sei sie voller Wut und Enttäuschung gewesen. Anders sei das Verhalten und Vorgehen der beiden Mädchen nicht zu erklären (Verbleiben in der Wohnung, keinerlei Abwehrreaktion). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selber eingestehe, über den Vorfall gelacht zu haben; dass der Beschuldigte nur zwei Minuten «gekonnt» habe. Ein solches Verhalten sei von einem angeblichen Opfer mit Sicherheit nicht zu erwarten. D.___ sei kein direkter Zeuge gewesen. Der Tatbestand der Schändung sei offensichtlich nicht erfüllt. Es bestehe keinerlei Aussicht auf eine Verurteilung.\n9. Der Vergewaltigung macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Vergewaltigung ist Nötigung einer Frau zum Beischlaf; geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung der Frau. Die Nötigungsmittel entsprechen jenen in Art. 189 StGB (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 190 N 1, 3.). Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indessen nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 mit Hinweisen).\n10. Es ist unbestritten, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten am 23. August 2015 in der Wohnung von D.___s Schwester zum Geschlechtsverkehr kam. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, der Geschlechtsverkehr sei gegen ihren Willen vollzogen worden, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dieser sei einvernehmlich erfolgt.\nWie sich das Ganze genau abgespielt hat, liess sich im Rahmen der Strafuntersuchung nicht klären und lässt sich auch nicht mehr klären, da keine Beweiserhebungen ersichtlich sind, die die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Die einzige Möglichkeit wäre eine Befragung von D.___ unter Wahrung der Teilnahmerechte, von dieser wären aber kaum zusätzliche sachdienliche Anhaltspunkte zu erwarten. So kann dieser zum einen nichts dazu sagen, was sich genau zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten im Zimmer abgespielt hat, zum anderen ist anzunehmen – soweit er sich noch an die Autofahrt erinnern kann –, dass er wohl seine damaligen Aussagen bestätigen würde. Nichts zum Geschehen im Zimmer kann C.___ aussagen, da sie damals geschlafen hatte.\nGestützt auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass es durchaus zutreffen kann, dass sich die Beschwerdeführerin damals gegen das Ansinnen des Beschuldigten wandte, dass sie ihm zu verstehen gab, keine sexuelle Annäherung oder gar einen Geschlechtsverkehr zu wünschen, dass sie sich wehrte und ihn wegstiess. Selbstverständlich ist auch, dass ein klares Nein und eine Abwehrhandlung genügen müssen, um klar zu machen, dass man keine sexuellen Kontakte wünscht."}