{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-206_2018-03-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137011&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9174e9b30e05daf34814fef046d1a88b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:32:59", "Checksum": "f734c020cff8849628316ea9db05aec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n6. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde ausführen, im Kernpunkt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin gleichlautend und übereinstimmend gewesen. Es sei immer die Rede davon gewesen, dass der Beschuldigte sie zuerst geleckt und danach einmalig den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben habe sie dem Beschuldigten von Anfang an zu verstehen gegeben, dass sie an ihm nicht interessiert sei. Jegliche Annäherungsversuche habe sie körperlich und verbal zurückgewiesen. Trotzdem habe sich der Beschuldigte ihre Schläfrigkeit und ihren Schlaf zunutze gemacht und sei in sie eingedrungen, als sie geschlafen habe. Als sie erwacht sei, habe er sie mit seinem Gewicht auf die Matratze gedrückt und sie mit den Händen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des IRM am Tattag diverse Rötungen und Abschürfungen aufgewiesen habe. Damit sei bewiesen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft sei. Es liege kein Fall klarer Straflosigkeit vor.\nZudem sei eine Verletzung der Teilnahmerechte zu rügen. Im Verfahren sei auch D.___ befragt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen. Einen entsprechenden Beweisantrag habe die Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgewiesen, die Aussagen von D.___ hätten für den vorliegenden Fall keine zentrale Bedeutung. In der Einstellungsverfügung werde aber festgehalten, dessen Aussagen würden die Angaben des Beschuldigten untermauern.\nDass die Beschwerdeführerin nicht so reagiert habe, wie man dies allenfalls hätte erwarten können, sei erklärbar. Aus Scham, Schock, Überforderung, Angst oder Hilflosigkeit blieben Opfer stumm oder wehrten sich nicht. Die Beschwerdeführerin sei noch am gleichen Tag zur Polizei gegangen und habe den Beschuldigten angezeigt, obwohl sie keine Veranlassung dazu gehabt hätte, wenn es nicht zu einem sexuellen Übergriff ohne ihr Einverständnis gekommen wäre. Zudem dürfe nicht nur auf Vergewaltigung geschlossen werden, wenn sich Opfer mit Schreien o.ä. zur Wehr setzten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, scheue, sexuell unerfahrene Person, der die Situation peinlich gewesen sei. Sie sei in einer fremden Wohnung gewesen und habe sich aufgrund des ihr gewährten Gastrechts nicht getraut, den Beschuldigten aus dem Zimmer zu weisen. Es sei für den Beschuldigten klar erkennbar gewesen, dass sie nichts von ihm wolle. Indem er sich darüber hinweggesetzt habe, habe er sie zum Beischlaf genötigt. Sie habe ihn nicht gewähren lassen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sie geschlafen habe und angetrunken gewesen sei, als er in sie eingedrungen sei. Als sie erwacht sei, habe sie sich nicht zur Wehr setzen können, weil er auf ihr gelegen sei, sie mit seinem Gewicht auf die Matratze gedrückt und sie an den Händen festgehalten und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Es müsse daher auch der Tatbestand der Schändung geprüft werden.\n7. Die Staatsanwaltschaft führte in der Eingabe vom 12. Januar 2018 dazu aus, sie habe die Untersuchung nicht mit der Begründung eingestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter seien, sondern weil eine Aussage gegen Aussage-Situation vorliege, welche zu lösen in der Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Die Begleitumstände der sexuellen Handlungen würden durch die Beschwerdeführerin unterschiedlich geschildert. So habe sie das Halten der Arme erst in der zweiten Einvernahme erwähnt. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass sie diese Aussagen gemacht habe, weil sie während der Untersuchung durch das IRM darauf aufmerksam gemacht worden sei, sie weise an den Armen allfällige Spuren auf. Das IRM habe im Gutachten lediglich festgehalten, dass die Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten. Die Verletzungen könnten aber durchaus auch einen anderen Ursprung haben. Aufgrund des Spurenbildes könne die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin keineswegs als bewiesen erachtet werden. Das Gutachten stehe einer Einstellung nicht entgegen. Auch erweise sich die Einstellungsverfügung dennoch als rechtmässig, wenn die Aussagen von D.___ vollständig ausser Acht gelassen würden. Die Staatsanwaltschaft schliesse aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht, dass es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie stelle bloss fest, dass dieses Verhalten nicht geeignet sei, um die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs im Hauptverfahren dermassen zu erhöhen, dass ein Schuldspruch zumindest gleich wahrscheinlich sei wie ein Freispruch. Bezüglich Schlafphasen seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht konstant und eine relevante Alkoholisierung habe nicht vorgelegen."}