{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-206_2018-03-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137011&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9174e9b30e05daf34814fef046d1a88b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:32:59", "Checksum": "f734c020cff8849628316ea9db05aec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4.4 D.___ gab am 25. August 2015 zu Protokoll, sie hätten die Frauen im Club kennengelernt. Einer sei es schlecht gegangen, da sie betrunken gewesen sei. Sein Kollege habe ihn gefragt, ob sie die Frauen mit nach […] nehmen könnten, da sie nach […] müssten. Sie seien aber dann in seine Wohnung gekommen. In der Wohnung sei der Beschuldigte mit den Frauen in ein Zimmer gegangen, er in ein anderes. Es sei die Wohnung seiner Schwester. Um ca. 11:00 Uhr habe er den Fernseher gehört. In der Stube habe er dann die Blonde am Fernsehen gesehen. Ca. 10 Minuten später seien die anderen auch gekommen. Sie hätten alle normal gesprochen. Sie seien noch in den Wintergarten rauchen gegangen. Die blonde Frau sei ihm schon im Club komisch vorgekommen. Einfach so als Person. Er wisse nicht, ob sie eine Krankheit habe oder nicht, ob sie 100 % normal sei. Sie sei schüchtern gewesen und habe nicht viel gesagt. Sie habe auch zu ihnen nach Hause kommen wollen. Die blonde Frau sei angetrunken gewesen, die schwarze Frau aber stark betrunken. Die Blonde sei normal gegangen und habe normal gesprochen, sei aber zurückhaltend gewesen. Am Morgen seien sie richtig normal gewesen. Wenn sie vergewaltigt worden wären, dann reagiere man doch anders. Sie hätten kaum am Morgenfrüh mit dem Beschuldigten gesprochen und wären mit ihnen zusammen noch in die Stadt […] hinuntergegangen. Sie hätten ja schreien oder weggehen können. Er hätte ja auch etwas mitbekommen. Der Wohnungsschlüssel sei innen gesteckt. An den Zimmertüren habe es keine Schlüssel. Der Beschuldigte habe ihm am Morgen gesagt, dass er mit der blonden Frau Sex gehabt habe und sie dies auch gewollt habe. Sie hätten schon im Auto gekuschelt und sich gegenseitig abgeschleckt.\nIn den weiteren Einvernahmen mit D.___ vom 8. und 16. Dezember 2015 ging es in erster Linie darum, wer damals von […] nach […] gefahren war. D.___ machte – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, der Beschwerdeführerin und von C.___ – geltend, er sei nicht gefahren. Man dürfe nicht auf die betrunkenen Frauen abstellen.\n4.5 Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Universität Bern vom 2. September 2015 habe bei der Beschwerdeführerin am rechten Unterarm eine blass-rote, wegdrückbare Hautrötung und weiter unten eine ca. 0,8 cm lange, kratzerartige Hautrötung festgestellt werden können, ebenso am linken Ellbogen eine ca. 1,2 cm lange weissliche Narbe und eine unregelmässig geformte ca. 1 x 0,6 cm grosse, weissliche, narbige Hautveränderung. Am rechten Knie habe es innen drei unscharf begrenzte, bis zu 1 cm durchmessende rot bis bräunliche Hautverfärbungen gehabt und am linken Unterschenkel eine ovale, ca. 1 x 1,5 cm grosse, oberflächliche Hautabschürfung. Bei der gynäkologischen Untersuchung hatten sich keine Verletzungen gezeigt und bei der mikroskopischen Untersuchung waren keine Spermien sichtbar gewesen.\nDie Gutachter hielten fest, die Verletzungen könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein und könnten mit dem geltend gemachten Zeitpunkt vereinbart werden. Ein gegen den Willen einer Frau vollzogener Geschlechtsverkehr müsse nicht zwingend Verletzungen hinterlassen und der negative Nachweis von Spermien im nativen Scheidenabstrich unter dem Mikroskop schliesse einen Samenerguss in der Scheide nicht aus.\n5. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, im Rahmen der Strafuntersuchung habe der anfängliche Tatverdacht, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen Vergewaltigung strafbar gemacht, nicht erhärtet werden können. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten gingen bezüglich des Vollzugs des Geschlechtsaktes diametral auseinander, wobei zu erwähnen sei, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen konstant geblieben sei, während bei der Beschwerdeführerin Widersprüche zum Tathergang sowie der Anzahl des Geschlechtsverkehrs (zunächst solle es einmalig gewesen sein, dann sollten es plötzlich zwei Versuche gewesen sein) in den beiden Einvernahmen aufgetaucht seien. Die Aussagen der Auskunftsperson D.___ untermauerten die Aussagen des Beschuldigten eher. Auch die Tatsache, dass weder die Beschwerdeführerin noch C.___ umgehend die Polizei alarmierten, sich umgehend aus der Wohnung entfernten, sondern noch eine Weile dort blieben, oder sich aktiv durch Schreien o.ä. gegen die angebliche Vergewaltigung gewehrt hätten, untermauere die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten.\nSelbst wenn sich der Vorfall wie von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen hätte und die Äusserungen «due nid» bzw. das Wegdrehen und Hände beiseiteschieben einen tatbestandsmässigen Widerstand bedeuten würden, könnte dem Beschuldigten die subjektive Tatbestandsmässigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die beiden Geschädigten seien mit dem Beschuldigten und dessen Kollegen mitgegangen, obwohl sie sie eben erst kennengelernt hätten. Und obwohl sie laut eigenen Angaben keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gewollt hätten, hätten sie ihn dennoch gewähren lassen. Es liessen sich keine Anhaltspunkte für ein (eventual-)vorsätzliches Überwinden des allenfalls in dubio pro duriore tatbestandsmässigen Widerstandes (Aufforderung aufzuhören bei gleichzeitigem Gewährenlassen) finden, die einen die Anklageerhebung rechtfertigenden Tatverdacht darstellten."}