{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-206_2018-03-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137011&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9174e9b30e05daf34814fef046d1a88b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:32:59", "Checksum": "f734c020cff8849628316ea9db05aec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.03.2018 BKBES.2017.206\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4.2.1 Der Beschuldigte gab am 25. August 2015 zu Protokoll, sie hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin damals vor dem Club gefragt, ob sie sie nach […] fahren sollten, da sie von […] gewesen seien. Ihre Kollegin sei besoffen gewesen. Während der Fahrt habe die Beschwerdeführerin ihren Kopf auf seiner Schulter gehabt und er habe sie an der Schulter gestreichelt. Kurz vor […] habe er sie gefragt, ob sie bei ihnen – sein Kollege habe eine 4 ½ Zimmer-Wohnung – schlafen und nachher nach […] fahren wollten. Er habe mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Sie sei einverstanden gewesen. Er habe sich wohl gefühlt und sie auch. Sie habe nicht nach Hause gehen wollen, sonst hätten sie sie an den Bahnhof gefahren. Er habe mit der Beschwerdeführerin und ihrer Kollegin im gleichen Bett übernachtet. Er habe mit der Beschwerdeführerin Geschlechtsverkehr gehabt. Sie hätten sich geküsst und so, er habe sie auch geleckt und anschliessend hätten sie geschlafen. Die Kollegin habe dabei geschlafen. Sie sei im Tiefschlaf gewesen. Danach habe er auch noch Sex mit ihr gehabt. Am Morgen seien sie aufgestanden. Er hätte nochmals Sex mit der Beschwerdeführerin gewollt, sie aber nicht. Das habe er akzeptiert.\nSie hätten von Anfang an zu dritt auf einer Matratze im Gästezimmer übernachtet. Die Türe sei ein wenig offen gewesen. Später habe er sie zugemacht, damit kein Licht hineinkomme. Dies, als er mit der Beschwerdeführerin rumgemacht habe, damit D.___ nicht gestört werde. Die Türe habe keinen Schlüssel gehabt. Er sei in das Zimmer mit den beiden Frauen gegangen, weil er mit der Beschwerdeführerin habe zusammen sein wollen, mit ihr schlafen. Damit meine er, was sich ergibt, wenn sie Lust habe. Er fasse keine Frau an, wenn sie nicht wolle. Er habe dann zuerst mit der Beschwerdeführerin Sex gehabt, dann mit ihrer Kollegin. Er habe mit der Beschwerdeführerin nicht gross gesprochen, sie hätten nur geflüstert, er habe ihr gesagt, sie sei so sexy und er liebe sie. Sie habe nur gestöhnt, sie sei schüchtern gewesen. Sie habe es genossen. Sie habe mitgemacht, aber sei einfach ein wenig schüchtern gewesen. Mitgemacht heisse, dass sie die Beine breitgemacht habe und sie habe gestöhnt. Sie habe sich ein wenig wegen ihrer Kollegin geschämt. Kondom hätten sie keines benutzt. Er habe eigentlich gewollt, habe aber keines dabei gehabt und ihr sei es auch egal gewesen. Das habe sie so gesagt. Sie hätte schreien können, es sei keine Vergewaltigung gewesen.\n4.2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2015 bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen. Die Beschwerdeführerin habe ihm gefallen. Er habe gewollt, dass sie seine Freundin werde. Er habe im selben Bett geschlafen, weil sie nichts dagegen gehabt habe. Er habe sie gefragt. Er habe sie schon im Auto gestreichelt und sie habe nichts dagegen gehabt. Er habe sie nicht in den Po gekniffen. Mit der Zunge habe er mit ihr gespielt. Dann habe er ihr den Tanga ausgezogen, sie habe nichts dagegen gesagt. Als er gesagt habe, er habe kein Kondom, habe sie gesagt, das sei gleich. Dann habe er Sex mit ihr gehabt. Am Morgen habe er noch ein wenig mit ihr kuscheln wollen, sie habe aber nicht gewollt. Am Morgen sei sie komisch gewesen. (AF) Sie habe nicht geschlafen, als er sie an der Scheide geleckt habe. Seiner Meinung nach habe sie es genossen. Sie habe nie gesagt, er solle aufhören oder so. Die Türe habe er dann zugemacht, weil diejenige von D.___ auch ein wenig offen gewesen sei. Er habe ja nicht sehen müssen, was sie machten. Das sei ja ein wenig unanständig. Es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin nachher eingeschlafen sei. Beim Geschlechtsverkehr habe sie ein wenig gestöhnt, nicht zu laut. Es stimme nicht, dass sie sich mit Abdrehen, Worten oder dem Zusammenpressen der Beine gegen den Sex gewehrt habe. Sie habe sich nur leicht wegen der Kollegin, die nebenan geschlafen habe, geschämt. Sie hätte die Kollegin ja wecken oder schreien können, das verstehe er nicht. Er habe auch nicht ihre Arme festgehalten und sie habe ihm auch keine Ohrfeige verpasst.\n4.3 C.___ sagte am 23. August 2015 gegenüber der Polizei aus, sie habe zu viel getrunken damals. Die drei Typen hätten sie gefragt, wie es ihr gehe und ihnen angeboten, sie ein Stück mitzunehmen. Beim Bahnhof […] hätten sie festgestellt, dass sie noch eine Stunde auf den nächsten Zug hätten warten müssen. Deshalb habe ihnen der Italiener angeboten, zu ihm nach Hause zu kommen. Zu viert seien sie in die Wohnung gegangen. Sie habe mit A.___ in einem Zimmer geschlafen, die Männer in einem anderen. Kurze Zeit später sei der Philippiner ins Zimmer gekommen. Sie habe geschlafen. Anscheinend habe er mit A.___ etwas gehabt. Sie habe ihr nachträglich davon erzählt.\nIn der Einvernahme vom 10. September 2015 bestätigte C.___ diese Aussagen im Wesentlichen. Bezüglich der Sitzordnung im Auto sagte sie, sie sei sich nicht ganz sicher, habe es aber so in Erinnerung (A.___ in der Mitte hinten). Dass sie am Bahnhof […] noch eine Stunde hätten warten müssen, habe ihr A.___ gesagt. Dass der Beschuldigte zu A.___ ins Bett gelegen sei, habe sie nicht mitbekommen. Sie seien noch ca. eine Stunde in der Wohnung gewesen am Morgen; weil sie nicht gewusst hätten, wo sie hin zum Bahnhof müssten. Sie seien nicht alle zusammen auf dem Balkon gewesen, sie habe dort aber noch eine Zigarette geraucht. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Polizei verständigt, weil sie nicht auf die Idee gekommen seien. Die Männer hätten sie noch bis zur Bushaltstelle begleitet. A.___ habe ihr im Wohnzimmer erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei."}