7,7 % CHF 1'303.40. Bei Auslagen von CHF 2.50 für das Jahr 2017 resp. CHF 90.10 für das Jahr 2018 und der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von total CHF 1'403.15. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten C.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'403.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: