dass diese nicht bereit waren, ihm alle Fragen zu seiner Zufriedenheit zu beantworten oder sie ihm diese nicht beantworten konnten. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die gleich gewichtigen Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten wie er sie schliesslich am 28. Dezember 2015, als er die Strafanzeige einreichte, gesehen hatte. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.