_ hingewiesen, die letztlich auch Grundlage der Strafanzeige waren. Die Vorwürfe, die er in der Strafanzeige gegen die Beschuldigten erhob, standen demnach seit längerer Zeit im Raum und spätestens im Juni 2015 (vgl. Inventar der [...] vom 22. Juni 2015 über den Vermögensnachlass von E.___) stand auch fest, dass zwischen ihm und seinen Halbbrüdern im Hinblick auf die Hinterlassenschaft von E.___ keine Einigung erzielt werden konnte resp. dass diese nicht bereit waren, ihm alle Fragen zu seiner Zufriedenheit zu beantworten oder sie ihm diese nicht beantworten konnten.