5. Ergänzend anzufügen ist, dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Antragsfrist überhaupt eingehalten worden ist (beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich wie erwähnt, sofern Angehörige oder Familiengenossen betroffen sind, um ein Antragsdelikt). So hatte der Beschwerdeführer immerhin bereits in einer Eingabe an die [...] vom 9. April 2015 auf viele seiner Meinung nach bestehende Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass von E.___ hingewiesen, die letztlich auch Grundlage der Strafanzeige waren.