Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 5. Ergänzend anzufügen ist, dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Antragsfrist überhaupt eingehalten worden ist (beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich wie erwähnt, sofern Angehörige oder Familiengenossen betroffen sind, um ein Antragsdelikt).