So hat G.___ bestätigt, E.___ habe ihm im Jahr 2004 gesagt, die Vermögenswerte stellten im Fall seines Todes eine Schenkung an seine beiden Söhne C.___ und D.___ dar. Dass der Erblasser im Jahr 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu solchen Entscheidungen fähig gewesen wäre, ist durch nichts belegt. 4.3 Zusammenfassend erwähnt die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche Tatverdacht gegen die drei Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches eine Anklage rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte.