Zu einem allfälligen Schwarzgeldkonto seines Vaters machte C.___ keine Aussagen und die Ermittlungen konnten dazu keinen Aufschluss geben. Betreffend die Hausverkäufe in [...]geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass C.___ und D.___ eine Vollmacht ihres Vaters hatten und folglich in dessen Auftrag gehandelt hatten (vgl. Kaufverträge vom 4. Juli 2008 und 6. August 2008). Gemäss Schreiben des zuständigen Notars, F.___, vom 8. August 2008 ging der Erlös aus diesen Verkäufen (nach Abzug der Hypothekarschulden, Steuern, Gebühren etc.) auch auf das Konto des Erblassers bei der [...] AG in [...] (hinsichtlich dieses Kontos – angegebene Kontonummer, inkl. IBAN-Nr.