Hinsichtlich C.___ ist in Bezug auf die beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Darlehen von CHF 20'000.00 an ihn selber und von CHF 30'000.00 an die [...] AG festzuhalten, dass C.___ diese beiden Darlehen offenbar zurückbezahlt hat. Aber selbst wenn er diese Darlehen nicht zurückbezahlt haben sollte, ist auch hier zu erwähnen, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht hatte eruiert werden können, welche Abmachung bezüglich dieser Darlehen bestand resp. ob C.___ eine Werterhaltungspflicht hatte. Zu einem allfälligen Schwarzgeldkonto seines Vaters machte C.___ keine Aussagen und die Ermittlungen konnten dazu keinen Aufschluss geben.