SA vom 11. August 2017) ergaben keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, welches eine Anklageerhebung rechtfertigen würde. Bezüglich B.___ ist festzuhalten, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, ob der Erblasser diesem je Geld gegeben oder ein Darlehen gewährt hatte und wenn er ihm ein Darlehen gewährt hätte, kann nicht beurteilt werden, was die Abmachung bezüglich einer allfälligen Rückerstattung gewesen war resp. ob eine Werterhaltungspflicht vereinbart worden war. Hinsichtlich C.