Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beschwerdeführers waren die Beschuldigten folglich nicht verpflichtet, Aussagen zu machen. Ebenso wenig konnten sie verpflichtet werden, irgendwelche Urkunden oder Beweisstücke vorzulegen. 4.2 Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen (Befragungen der Beschuldigten, des Privatklägers und von dessen Mutter, Edition diverser Bankunterlagen, Einholung einer Stellungnahme von G.___, früherer Mitarbeiter der [...] SA vom 11. August 2017) ergaben keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, welches eine Anklageerhebung rechtfertigen würde.