Der Beschuldigte kann ganz oder auch nur teilweise schweigen, ohne dass dies zu Sanktionen führt. Aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz folgt auch das Editionsverweigerungsrecht des Beschuldigten. Wer zur Aussage nicht verpflichtet ist, ist ebenso wenig gehalten, Beweisstücke wie Urkunden etc. herauszugeben bzw. im Verfahren vorzulegen (Marc Engler in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 113 N 2 ff.). Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beschwerdeführers waren die Beschuldigten folglich nicht verpflichtet, Aussagen zu machen.