Wo der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss, darf er jede Auskunft verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht gegenüber allen Strafbehörden während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die beschuldigte Person muss vor der ersten Einvernahme auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis ist die Einvernahme in keinem Fall verwertbar. Die Ausübung des Schweigerechts muss nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte kann ganz oder auch nur teilweise schweigen, ohne dass dies zu Sanktionen führt.