4.1 Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers erwähnten Aussageverpflichtung der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren nicht verpflichtet ist, auszusagen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht, das Verfahren durch ihre Aussagen, die Herausgabe von beweisgeeigneten Gegenständen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie v.a. sich damit zu belasten (Grundsatz: nemo-tenetur). Wo der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss, darf er jede Auskunft verweigern.