Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte demnach, wenn sie dem Täter übergeben wurden mit der Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten. Bei Darlehen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 138 N 10, 14). 4.1 Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers erwähnten Aussageverpflichtung der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren nicht verpflichtet ist, auszusagen.