1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder (Art. 110 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Vermögenswerte im Kontext von Art. 138 StGB meint ausschliesslich obligatorische Ansprüche des Treugebers. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte demnach, wenn sie dem Täter übergeben wurden mit der Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten.