Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm am 2. Oktober 2017 eine Fristverlängerung bis 31. Oktober 2017. Betreffend Akteneinsicht bat sie ihn, bis 9. Oktober 2017 mitzuteilen, ob er um Zustellung der Akten ersuche oder ob A.___ die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde einsehen wolle. Diese Verfügung wurde mit GU Online an die Adresse [...], geschickt und gemäss Sendungsnachweis der Post von der bevollmächtigten Person H.___ in Empfang genommen. Diesbezüglich ist von einer rechtmässigen Zustellung auszugehen.