Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016). 2. Auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2017, wonach sie die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren einzustellen, ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers am 28. September 2017 um Akteneinsicht, um Beweisanträge stellen zu können. Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm am 2. Oktober 2017 eine Fristverlängerung bis 31. Oktober