5. Der Beschuldigte C.___ liess am 8. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung könne vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung sowie der Stellungnahme vom 9. Januar 2018 verwiesen werden. In Ergänzung dazu sei darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Aussagepflichten in krassem Widerspruch zu den strafrechtlichen Grundsätzen sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien stünden. Überdies setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den materiellrechtlichen Erwägungen in der Einstellungsverfügung oder mit dem Ermittlungsergebnis auseinander.