Er sei seit bald drei Jahren Vertreter des Geschädigten. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und führte, ergänzend zur Einstellungsverfügung, aus, die Verfügungen seien dem Vertreter rechtsgültig zugestellt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie von den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Aussagepflicht der Beschuldigten Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer verknüpfe zivil- und strafrechtliche Fragen durchwegs fälschlicherweise miteinander. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheine eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen. 5. Der Beschuldigte C.__