__ sei ihm nichts bekannt. 3. Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurde u.a. der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert mitzuteilen, in welchem Anwaltsregister er eingetragen sei, ebenso habe er eine Vollmacht von A.___ einzureichen. Am 21. Dezember 2017 reichte er die Vollmacht ein und teilte mit, er habe 1992 die Zürcherische Anwaltsprüfung bestanden; in einem Anwaltsregister sei er nicht eingetragen. Als Vertreter eines Geschädigten im Strafverfahren müsse er seines Wissens nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sein. Er sei seit bald drei Jahren Vertreter des Geschädigten.