und D.___ hätten sich eine Viertelmillion Franken vom Depot Nr. [...] des Erblassers auf ihr eigenes Depot Nr. [...] überweisen lassen. Der Erblasser sei spätestens ab dem Jahr 2002 ein starker Alkoholiker gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe abzuklären, inwiefern er ab dem Jahr 2002 überhaupt noch urteilsfähig gewesen sei. Gemäss Testament des Erblassers habe dieser keinen seiner Söhne benachteiligen wollen. Es gebe diverse Ungereimtheiten in den Unterlagen von C.___ über seinen Vater seit dieser dessen Beistand gewesen sei. Bezüglich eines schriftlichen Berichts von G.___ sei ihm nichts bekannt.