Im Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft nicht auf alle Punkte ein, bezüglich welcher in der Strafanzeige eine Aufklärung verlangt worden sei. Der Erblasser habe C.___ mehrere Darlehen gewährt, der Verkauf der Liegenschaften in [...] sei nicht untersucht worden und auch nicht das Schwarzgeld des Erblassers in [...]. C.___ und D.___ hätten ausgesagt, sie hätten für alles, was sie im Namen des Erblassers getan hätten, Vollmachten gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. C.___ und D.___ hätten sich eine Viertelmillion Franken vom Depot Nr. [...] des Erblassers auf ihr eigenes Depot Nr. [...] überweisen lassen.