Die Frage, ob C.___ die vom Erblasser getätigten Darlehen zurückbezahlt habe, könne offenbleiben, zumal diesem nicht habe nachgewiesen werden können, dass er eine Werterhaltungspflicht gehabt hätte. Betreffend die Hausverkäufe sei davon auszugehen, dass er und D.___ eine Vollmacht des Erblassers gehabt und folglich in dessen Auftrag gehandelt hätten. Sie hätten sich demnach nicht wegen Veruntreuung strafbar gemacht. 2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 27. November 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung, auf Weiterführung des Verfahrens sowie auf Zustellung der Akten und Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen.