Ermittlungen hätten ergeben, dass das Konto auf C.___ und D.___ gelautet und demnach nicht zum Nachlass des Erblassers gehört habe. Diese hätten deshalb frei darüber verfügen können. Weitergehende Tatsachen, die den Anfangsverdacht in einem Mass erhärtet hätten, der eine Anklage rechtfertigen würde, hätten trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gesichert werden können. Die Frage, ob C.___ die vom Erblasser getätigten Darlehen zurückbezahlt habe, könne offenbleiben, zumal diesem nicht habe nachgewiesen werden können, dass er eine Werterhaltungspflicht gehabt hätte.