Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe trotz polizeilicher Ermittlungen nicht eruiert werden können, ob der Erblasser seinem Sohn B.___ jemals Geld geschenkt bzw. ein Darlehen gewährt habe und selbst wenn er ein solches gewährt hätte, könne heute nicht mehr ermittelt werden, was die Abmachung betreffend Verwendungszweck und allfälliger Rückzahlung gewesen sei. Hinsichtlich C.___ sei zu prüfen gewesen, ob sich dieser in Bezug auf Auszahlungen, welche vom Konto Nr. [...] getätigt worden seien, nach Art. 138 StGB strafbar gemacht habe. Ermittlungen hätten ergeben, dass das Konto auf C.___ und D.___ gelautet und demnach nicht zum Nachlass des Erblassers gehört habe.