{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-197_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "59d0f16f608d15c782e4b9cdc5807c9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:48", "Checksum": "dfa56e09a1a551dc3de50f715347ed71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n5. Ergänzend anzufügen ist, dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Antragsfrist überhaupt eingehalten worden ist (beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich wie erwähnt, sofern Angehörige oder Familiengenossen betroffen sind, um ein Antragsdelikt). So hatte der Beschwerdeführer immerhin bereits in einer Eingabe an die [...] vom 9. April 2015 auf viele seiner Meinung nach bestehende Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass von E.___ hingewiesen, die letztlich auch Grundlage der Strafanzeige waren. Die Vorwürfe, die er in der Strafanzeige gegen die Beschuldigten erhob, standen demnach seit längerer Zeit im Raum und spätestens im Juni 2015 (vgl. Inventar der [...] vom 22. Juni 2015 über den Vermögensnachlass von E.___) stand auch fest, dass zwischen ihm und seinen Halbbrüdern im Hinblick auf die Hinterlassenschaft von E.___ keine Einigung erzielt werden konnte resp. dass diese nicht bereit waren, ihm alle Fragen zu seiner Zufriedenheit zu beantworten oder sie ihm diese nicht beantworten konnten. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die gleich gewichtigen Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten wie er sie schliesslich am 28. Dezember 2015, als er die Strafanzeige einreichte, gesehen hatte.\n6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.\nDer vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren aufzukommen (die Beschuldigten B.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen lassen).\nRechtsanwalt Daniel Bitterli macht für das Jahr 2017 einen Aufwand von 0,34 Stunden und für das Jahr 2018 von 4,5 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Dies ergibt inklusive der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % CHF 1'303.40. Bei Auslagen von CHF 2.50 für das Jahr 2017 resp. CHF 90.10 für das Jahr 2018 und der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von total CHF 1'403.15. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten C.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'403.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juni 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_462/2018)."}