{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-197_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "59d0f16f608d15c782e4b9cdc5807c9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:48", "Checksum": "dfa56e09a1a551dc3de50f715347ed71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n- G.___, früherer Mitarbeiter der [...] SA (nun pensioniert), erstattete am 11. August 2017, nachdem er die Rechtsanwaltskanzlei der Bank kontaktiert hatte, um Einsicht in seine Notizen nehmen zu können, einen schriftlichen Bericht. Darin führte er aus, E.___ habe im September 2004 mit einer schriftlichen Aufforderung und eigenhändiger Unterzeichnung die Depots Nrn. [...] und [...], die auf seinen Namen gelautet und bezüglich denen I.___ resp. A.___ Vollmachten gehabt hätten, geschlossen. Gleichzeitig habe er das Depot Nr. [...] mit seinen Söhnen C.___ und D.___ eröffnet. Die Vermögenswerte beider Depots seien in das neu eröffnete Depot verlegt worden. E.___ habe ihm zudem noch mündlich mitgeteilt, dass diese Vermögenswerte im Falle seines Todes eine Spende/Schenkung an die beiden Kinder sein würden. Bezüglich März 2005 ist im Bericht festgehalten, E.___ sei in der Zwischenzeit in eine Depression gefallen, sei leider Alkoholiker geworden und habe in weniger als zwei Monaten CHF 30'000.00 vom Konto bezogen ohne über den Bestimmungsort zu informieren. Der damalige Chef der Stadtpolizei von [...], ein Freund von Herrn E.___, habe ihn (G.___) in einer inoffiziellen Weise informiert, dass er in Bars in der Stadt gesehen worden sei und mit 1’000er Banknoten bezahlt habe. Im Juli 2005 habe C.___ ihn informiert, dass sein Vater mit ihm in [...] leben würde. Ebenfalls im Juli 2005 seien die Vermögenswerte aus dem Depot lautend auf die drei auf das Depot Nr. [...] C.___ und/oder D.___ übertragen worden, eine absolut korrekte Übertragung, weil sie bereits Mitinhaber der Vermögenswerte aus dem Depot Nr. [...] gewesen seien. Über die Saldierung des Depots Nr. [...] könne er leider auf keine Informationen zugreifen. Seine persönliche Meinung in Bezug auf Herrn C.___ und Herrn D.___ sei immer positiv gewesen und er könne bestätigen, dass bis zu dem Tag, an dem er die Beziehung habe verfolgen können, sie immer in voller Korrektheit gearbeitet hätten.\nAus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass sowohl C.___ als auch D.___ über das Konto Nr. [...] verfügungsberechtigt waren. Es stand ihnen deshalb auch zu, die Vermögenswerte von diesem Konto auf das Konto Nr. [...] transferieren zu lassen und schliesslich darüber zu verfügen. Dass sie dabei eine Werterhaltungspflicht gegenüber ihrem Bruder resp. Halbbruder B.___ und A.___ gehabt hätten, liess sich anhand der Ermittlungen nicht eruieren.\nC.___ führte dazu aus, sein Vater habe ihm und D.___ damals (im März 2005) gesagt, er wolle ihnen ein Depot bei der [...] schenken. Die restlichen Brüder hätten bereits genug erhalten. Ihr Vater habe ihnen gesagt, das Depot gehöre ihnen und sie müssten es nicht mit den anderen Brüdern teilen. Sie hätten zusammen mit ihrem Vater die [...] in [...] aufgesucht und dort hätten sie das Depot Nr. [...], welches auf sie drei gelautet habe, saldiert und im Einverständnis mit ihrem Vater hätten sie den Depotinhalt auf das neu auf ihn und D.___ lautende Depot Nr. [...] übertragen. Den Auftrag für die Saldierung des alten Depots sowie die Übertragung auf das neue Depot habe explizit ihr Vater gegenüber dem Bankangestellten Herrn G.___ erteilt. Es habe sich dabei um eine Schenkung des Vaters an ihn und D.___ gehandelt. Es gebe dazu nichts Schriftliches, aber Herr G.___ könne die Geschichte mit der Schenkung sicher bestätigen, falls er noch lebe. Er sei damals dabei gewesen, als sie bei der Bank über diese Schenkung gesprochen hätten. In der Stellungnahme vom 11. August 2017 bestätigte G.___, E.___ habe ihm noch mündlich mitgeteilt, dass diese Vermögenswerte (des Depots Nr. [...]) im Falle seines Todes eine Schenkung an die beiden Kinder (C.___ und D.___) sein würden.\nAuch wenn sich die Aussagen von C.___ bezüglich einer allfälligen Schenkung nicht überprüfen liessen, gibt es doch keine Hinweise darauf, dass er und D.___ eine Verpflichtung gehabt hätten, diese Vermögenswerte zu erhalten, um sie mit den beiden anderen Brüdern teilen zu können. Ebenso wenig gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass der Erblasser damals nicht mehr in der Lage gewesen wäre, zu entscheiden, ob er seinen Söhnen eine Schenkung machen wollte oder nicht. So hat G.___ bestätigt, E.___ habe ihm im Jahr 2004 gesagt, die Vermögenswerte stellten im Fall seines Todes eine Schenkung an seine beiden Söhne C.___ und D.___ dar. Dass der Erblasser im Jahr 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu solchen Entscheidungen fähig gewesen wäre, ist durch nichts belegt.\n4.3 Zusammenfassend erwähnt die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche Tatverdacht gegen die drei Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches eine Anklage rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen."}