{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-197_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "59d0f16f608d15c782e4b9cdc5807c9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:48", "Checksum": "dfa56e09a1a551dc3de50f715347ed71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4.1 Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers erwähnten Aussageverpflichtung der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren nicht verpflichtet ist, auszusagen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht, das Verfahren durch ihre Aussagen, die Herausgabe von beweisgeeigneten Gegenständen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie v.a. sich damit zu belasten (Grundsatz: nemo-tenetur). Wo der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss, darf er jede Auskunft verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht gegenüber allen Strafbehörden während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die beschuldigte Person muss vor der ersten Einvernahme auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis ist die Einvernahme in keinem Fall verwertbar. Die Ausübung des Schweigerechts muss nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte kann ganz oder auch nur teilweise schweigen, ohne dass dies zu Sanktionen führt. Aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz folgt auch das Editionsverweigerungsrecht des Beschuldigten. Wer zur Aussage nicht verpflichtet ist, ist ebenso wenig gehalten, Beweisstücke wie Urkunden etc. herauszugeben bzw. im Verfahren vorzulegen (Marc Engler in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 113 N 2 ff.).\nEntgegen der Auffassung des Vertreters des Beschwerdeführers waren die Beschuldigten folglich nicht verpflichtet, Aussagen zu machen. Ebenso wenig konnten sie verpflichtet werden, irgendwelche Urkunden oder Beweisstücke vorzulegen.\n4.2 Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen (Befragungen der Beschuldigten, des Privatklägers und von dessen Mutter, Edition diverser Bankunterlagen, Einholung einer Stellungnahme von G.___, früherer Mitarbeiter der [...] SA vom 11. August 2017) ergaben keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, welches eine Anklageerhebung rechtfertigen würde.\nBezüglich B.___ ist festzuhalten, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, ob der Erblasser diesem je Geld gegeben oder ein Darlehen gewährt hatte und wenn er ihm ein Darlehen gewährt hätte, kann nicht beurteilt werden, was die Abmachung bezüglich einer allfälligen Rückerstattung gewesen war resp. ob eine Werterhaltungspflicht vereinbart worden war.\nHinsichtlich C.___ ist in Bezug auf die beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Darlehen von CHF 20'000.00 an ihn selber und von CHF 30'000.00 an die [...] AG festzuhalten, dass C.___ diese beiden Darlehen offenbar zurückbezahlt hat. Aber selbst wenn er diese Darlehen nicht zurückbezahlt haben sollte, ist auch hier zu erwähnen, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht hatte eruiert werden können, welche Abmachung bezüglich dieser Darlehen bestand resp. ob C.___ eine Werterhaltungspflicht hatte. Zu einem allfälligen Schwarzgeldkonto seines Vaters machte C.___ keine Aussagen und die Ermittlungen konnten dazu keinen Aufschluss geben.\nBetreffend die Hausverkäufe in [...]geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass C.___ und D.___ eine Vollmacht ihres Vaters hatten und folglich in dessen Auftrag gehandelt hatten (vgl. Kaufverträge vom 4. Juli 2008 und 6. August 2008). Gemäss Schreiben des zuständigen Notars, F.___, vom 8. August 2008 ging der Erlös aus diesen Verkäufen (nach Abzug der Hypothekarschulden, Steuern, Gebühren etc.) auch auf das Konto des Erblassers bei der [...] AG in [...] (hinsichtlich dieses Kontos – angegebene Kontonummer, inkl. IBAN-Nr. – konnte bei der [...] keine Kundenbeziehung gefunden werden.\nBezüglich der Bezüge von C.___ und D.___ ab dem Konto Nr. [...] haben die Auswertungen der Unterlagen (Konten Nrn. [...], [...], [...], [...] bei der [...] SA) Folgendes ergeben:\n- Das Konto Nr. [...], lautend auf den Erblasser, wurde am 26. November 1996 eröffnet. Seine Lebenspartnerin I.___ verfügte über eine Vollmacht. Diese wurde am 17. Oktober 2002 vom Erblasser annulliert.\n- Das Konto Nr. [...] wurde durch den Erblasser am 11. Oktober 2002 eröffnet, bevollmächtigt war A.___. Am 20. Januar 2004 beauftragte E.___ die [...] SA, die Karte […] zu sperren und zu annullieren.\n- Am 3. September 2004 wies der Erblasser die Bank an, die beiden Konti Nr. [...] und [...] zu saldieren und die Saldi auf das Konto Nr. [...], lautend auf E.___, zu überweisen.\n- Ab 27. Mai 2004 lautete das Konto Nr. [...] gleichberechtigt auf den Erblasser und seine beiden Söhne C.___ und D.___.\n- Am 17. März 2005 wurde das Konto Nr. [...], lautend auf C.___ und D.___ eröffnet. In den Unterlagen zur Eröffnung dieses Kontos ist handschriftlich erwähnt, dass sämtliche Vermögenswerte vom Konto Nr. [...] auf dieses Konto transferiert werden sollen. Diese Transaktion erfolge aufgrund der gesundheitlichen Probleme von E.___. Das Konto Nr. [...]bestand über den Tod von E.___ hinaus; am 31. Juli 2015 wurde es auf Null saldiert.\n- Am 4. Juli 2005 teilte der Erblasser der [...] SA mit, er wolle das Konto Nr. [...] per sofort saldieren und auflösen. Sollte ein Guthaben daraus resultieren, könne der Betrag auf sein […] Konto in [...] überwiesen werden."}