{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-197_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "59d0f16f608d15c782e4b9cdc5807c9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:48", "Checksum": "dfa56e09a1a551dc3de50f715347ed71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).\nDer Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).\nDie Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n2. Auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2017, wonach sie die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren einzustellen, ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers am 28. September 2017 um Akteneinsicht, um Beweisanträge stellen zu können. Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm am 2. Oktober 2017 eine Fristverlängerung bis 31. Oktober 2017. Betreffend Akteneinsicht bat sie ihn, bis 9. Oktober 2017 mitzuteilen, ob er um Zustellung der Akten ersuche oder ob A.___ die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde einsehen wolle. Diese Verfügung wurde mit GU Online an die Adresse [...], geschickt und gemäss Sendungsnachweis der Post von der bevollmächtigten Person H.___ in Empfang genommen. Diesbezüglich ist von einer rechtmässigen Zustellung auszugehen. Sandro Sosio hatte zwar in der Eingabe vom 28. September 2017 beim Absender auf eine neue Adresse hingewiesen, was die Staatsanwaltschaft wohl übersehen hatte, die Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde aber gemäss Sendungsnachweis der Post von einer offensichtlich bevollmächtigten Person in Empfang genommen. In der Beschwerde macht Sandro Sosio geltend, H.___ sei nicht sein Bevollmächtigter, er erwähnt aber, dass er einmal pro Woche für seine Firma arbeite, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser ihm die Verfügung innerhalb eines knappen Monats (die Fristverlängerung zur Einreichung von Beweisanträgen lief bis 31. Oktober 2017) hätte übergeben können, zumal sich H.___ offenkundig dafür bevollmächtigt sah, für Sandro Sosio eingeschriebene Sendungen entgegenzunehmen. Sandro Sosio muss ihn folglich damit beauftragt haben, seine Post, adressiert an [...] AG, in seiner Abwesenheit entgegenzunehmen und dieser Auftrag war offensichtlich noch nicht geändert worden.\n3. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).\nAngehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder (Art. 110 Abs. 1 StGB).\nDer Begriff der Vermögenswerte im Kontext von Art. 138 StGB meint ausschliesslich obligatorische Ansprüche des Treugebers. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte demnach, wenn sie dem Täter übergeben wurden mit der Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten. Bei Darlehen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 138 N 10, 14)."}