{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-197_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "59d0f16f608d15c782e4b9cdc5807c9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:48", "Checksum": "dfa56e09a1a551dc3de50f715347ed71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nIm Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft nicht auf alle Punkte ein, bezüglich welcher in der Strafanzeige eine Aufklärung verlangt worden sei. Der Erblasser habe C.___ mehrere Darlehen gewährt, der Verkauf der Liegenschaften in [...] sei nicht untersucht worden und auch nicht das Schwarzgeld des Erblassers in [...]. C.___ und D.___ hätten ausgesagt, sie hätten für alles, was sie im Namen des Erblassers getan hätten, Vollmachten gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. C.___ und D.___ hätten sich eine Viertelmillion Franken vom Depot Nr. [...] des Erblassers auf ihr eigenes Depot Nr. [...] überweisen lassen. Der Erblasser sei spätestens ab dem Jahr 2002 ein starker Alkoholiker gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe abzuklären, inwiefern er ab dem Jahr 2002 überhaupt noch urteilsfähig gewesen sei. Gemäss Testament des Erblassers habe dieser keinen seiner Söhne benachteiligen wollen. Es gebe diverse Ungereimtheiten in den Unterlagen von C.___ über seinen Vater seit dieser dessen Beistand gewesen sei. Bezüglich eines schriftlichen Berichts von G.___ sei ihm nichts bekannt.\n3. Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurde u.a. der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert mitzuteilen, in welchem Anwaltsregister er eingetragen sei, ebenso habe er eine Vollmacht von A.___ einzureichen. Am 21. Dezember 2017 reichte er die Vollmacht ein und teilte mit, er habe 1992 die Zürcherische Anwaltsprüfung bestanden; in einem Anwaltsregister sei er nicht eingetragen. Als Vertreter eines Geschädigten im Strafverfahren müsse er seines Wissens nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sein. Er sei seit bald drei Jahren Vertreter des Geschädigten.\n4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und führte, ergänzend zur Einstellungsverfügung, aus, die Verfügungen seien dem Vertreter rechtsgültig zugestellt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie von den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Aussagepflicht der Beschuldigten Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer verknüpfe zivil- und strafrechtliche Fragen durchwegs fälschlicherweise miteinander. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheine eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen.\n5. Der Beschuldigte C.___ liess am 8. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung könne vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung sowie der Stellungnahme vom 9. Januar 2018 verwiesen werden. In Ergänzung dazu sei darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Aussagepflichten in krassem Widerspruch zu den strafrechtlichen Grundsätzen sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien stünden. Überdies setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den materiellrechtlichen Erwägungen in der Einstellungsverfügung oder mit dem Ermittlungsergebnis auseinander.\nB.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen lassen.\n"}