{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-197_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "59d0f16f608d15c782e4b9cdc5807c9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:48", "Checksum": "dfa56e09a1a551dc3de50f715347ed71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2018 BKBES.2017.197\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nI.\n1.1 C.___ und B.___, D.___ und A.___ sind Söhne des am [...] verstorbenen E.___. C.___ war Beistand seines Vaters gewesen. Am 28. Dezember 2015 liess A.___ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen seine Halbbrüder wegen des Verdachts auf Vermögensdelikte i.S.v. Art. 137 bis 139 StGB einreichen. Zur Begründung führte er aus, C.___ habe von seinem Vater ein Darlehen von CHF 20'000.00 erhalten. Zudem solle der Erblasser der [...] AG, deren Inhaber C.___ sei, ein Darlehen von CHF 30'000.00 gewährt haben. Diese beiden Darlehen seien zum Reinvermögen des Erblassers hinzuzurechnen. Im Weiteren hätten C.___ und D.___ als Vertreter ihres Vaters im Jahr 2008 zwei Liegenschaften in [...] verkauft. Rechtsanwalt F.___ habe den Kauf abgewickelt und ihnen geschrieben, er habe aus den Verkäufen CHF 110’00.00 und CHF 50'000.00 auf das Konto von E.___ überwiesen. Es sei abzuklären, was mit diesem Geld geschehen sei.\nZudem habe der Erblasser über Schwarzgeld bei der [...] SA in [...] und in [...] verfügt. Dazu sei G.___ als Zeuge zu befragen. Schliesslich habe B.___ einen Erbvorbezug erhalten. Mit diesem Geld habe er ein eigenes Geschäft gegründet. B.___ habe immer finanzielle Probleme gehabt und Geld von seinem Vater erhalten. Diesbezüglich seien ebenfalls Abklärungen zu tätigen. Bei der Durchsicht der Kontoauszüge seien einige Ungereimtheiten aufgefallen. Es bestehe Kollusions- und (mindestens betreffend C.___) auch Fluchtgefahr, weshalb beantragt werde, diese beiden Hauptangeschuldigten umgehend in Untersuchungshaft zu versetzen. Der Erblasser, ein starker Alkoholiker, sei durch C.___ stark erpressbar gewesen.\n1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 8. Januar 2016 eine Strafuntersuchung gegen C.___ und B.___ sowie D.___ wegen Veruntreuung und beauftragte die Polizei am 11. Februar 2016 mit entsprechenden Ermittlungen. Nach Beizug diverser Bankunterlagen, Erteilung weiterer Ermittlungsaufträge an die Polizei und Erlass der bereinigten Eröffnungsverfügung vom 11. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 11. September 2017 mit, sie erachte die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen; den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge sowie Entschädigungsbegehren zu stellen.\nC.___ liess am 27. September 2017 ein Entschädigungsbegehren einreichen, A.___ liess um Akteneinsicht ersuchen, um Beweisanträge stellen zu können. Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm am 2. Oktober 2017 eine Fristverlängerung. Auf diese Verfügung ging keine weitere Stellungnahme ein.\n1.3 Mit Verfügung vom 8. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe trotz polizeilicher Ermittlungen nicht eruiert werden können, ob der Erblasser seinem Sohn B.___ jemals Geld geschenkt bzw. ein Darlehen gewährt habe und selbst wenn er ein solches gewährt hätte, könne heute nicht mehr ermittelt werden, was die Abmachung betreffend Verwendungszweck und allfälliger Rückzahlung gewesen sei.\nHinsichtlich C.___ sei zu prüfen gewesen, ob sich dieser in Bezug auf Auszahlungen, welche vom Konto Nr. [...] getätigt worden seien, nach Art. 138 StGB strafbar gemacht habe. Ermittlungen hätten ergeben, dass das Konto auf C.___ und D.___ gelautet und demnach nicht zum Nachlass des Erblassers gehört habe. Diese hätten deshalb frei darüber verfügen können. Weitergehende Tatsachen, die den Anfangsverdacht in einem Mass erhärtet hätten, der eine Anklage rechtfertigen würde, hätten trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gesichert werden können. Die Frage, ob C.___ die vom Erblasser getätigten Darlehen zurückbezahlt habe, könne offenbleiben, zumal diesem nicht habe nachgewiesen werden können, dass er eine Werterhaltungspflicht gehabt hätte. Betreffend die Hausverkäufe sei davon auszugehen, dass er und D.___ eine Vollmacht des Erblassers gehabt und folglich in dessen Auftrag gehandelt hätten. Sie hätten sich demnach nicht wegen Veruntreuung strafbar gemacht.\n2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 27. November 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung, auf Weiterführung des Verfahrens sowie auf Zustellung der Akten und Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen. Sein Vertreter führte aus, er habe vor Erlass der Einstellungsverfügung um Aktenzustellung ersucht, jedoch nie etwas von der Staatsanwaltschaft gehört. Diese habe ihm später gesagt, die Schreiben seien seinem Bevollmächtigten, Herrn H.___, zugestellt worden. Dieser sei aber nicht sein Bevollmächtigter. Im Weiteren führte er aus, die drei Beschuldigten hätten bei ihren Einvernahmen grösstenteils ihre Aussagen verweigert. Dies halte er für unzulässig. Es gebe eine zivilrechtliche Auskunftspflicht der Erben untereinander, weshalb es nicht zulässig sei, dass die Beschuldigten die Aussage hätten verweigern dürfen. Vor allem aber gebe es eine umfassende Auskunftspflicht der Erben und der Banken gestützt auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht sehe das DBG Strafnormen vor. Das Obergericht habe die Beschuldigten zur verlangten Auskunft und zur Edition der Unterlagen zu verpflichten."}