Dass der Beschuldigte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Beschwerdeführer zum Verkauf der Aktien veranlasst hat, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist auch die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Betrug nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen den Beschuldigten kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.