Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung von Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte oder Belege ersichtlich, welche dafürsprechen, dass der Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss im Jahr [...] Verhandlungen über einen späteren Verkauf mit der Konkurrenz geführt hatte. Dass der Beschuldigte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Beschwerdeführer zum Verkauf der Aktien veranlasst hat, ist nicht nachvollziehbar.