Zusammenfassend ist die Falschbeurkundung offensichtlich nicht erfüllt und damit die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden. 4. Sodann sieht der Beschwerdeführer den Tatbestand des Betrugs erfüllt. 4.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.