Das Bundesgericht bejahte die materielle Unwahrheit einer Erfolgsrechnung, bei welcher gewisse Einnahmen gar nicht verbucht wurden (BGE 125 IV 17 E. 2c). Im vorliegenden Fall sind diese Beispiele aber nicht einschlägig. Vielmehr ist die Bildung von Rückstellungen als betriebswirtschaftlicher Vorgang zu qualifizieren, welcher nach OR zulässig war. Eine gewisse Verzerrung ist zivilrechtlich zulässig. Da keine Verletzungen von zivilrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten offenkundig nicht erfüllt. Zusammenfassend ist die Falschbeurkundung offensichtlich nicht erfüllt und damit die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden.