Das Bundesgericht bejahte bspw. eine Falschbeurkundung in einem Fall, bei dem Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt ausgewiesen wurden oder bei welchem Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht wurden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 4.3). Ebenfalls bejahte es die Falschbeurkundung in einem Fall, bei welchem die Aktiven gänzlich weggelassen wurden (Entscheid des Bundesgerichts BGer 6B_367/2007, E. 4.3). Das Bundesgericht bejahte die materielle Unwahrheit einer Erfolgsrechnung, bei welcher gewisse Einnahmen gar nicht verbucht wurden (BGE 125 IV 17 E. 2c).