7 OR besagt, dass zwischen den beiden Seiten der Rechnung keine Verrechnung stattfinden darf wird (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 138). Das Verrechnungsverbot besagt, dass Aktiven und Passiven nicht miteinander verrechnet werden dürfen. Dies gilt aber nicht absolut (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 69). Im vorliegenden Fall hätten die einzelnen Positionen gesondert als Aufwand resp. Ertrag verbucht werden müssen. Wie bereits ausgeführt, betrifft dies jedoch lediglich eine formelle Darstellungsweise. Die mangelhafte buchhalterische Darstellung ändert nichts am Informationsgehalt über die Werthaltigkeit der Gesellschaft.